27. Februar 2015
Instandsetzung Stilli - Pedrawald km 0.54 - km 2.75
Auflageprojekt Nr. 28b.4750 vom Januar 2015
1. Ort und Frist der Auflage
Die Projektakten und das Rodungsgesuch liegen vom 9. März 2015 bis 9. April 2015 in der Gemeindeverwaltung, Gemeinde Davos, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz, zur Einsicht auf (Art. 20 des kantonalen Strassengesetzes; StrG, BR 807.100). Die Auflageakten können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden. Die neue Strassenachse (gelb) ist im Gelände ausgesteckt beziehungsweise markiert.

2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojektes:
  • Gesuch um Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
  • Gesuch um Bewilligung für die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
  • Gesuch um Bewilligung für Bauten und Anlagen in Flachmooren nach Art. 7 der Flachmoorverordnung.
  • Gesuch um Bewilligung für den Eingriff in kantonal geschützte Objekte nach Art. 29 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes.
  • Rodungsgesuch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald.

3. Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

4. Einsprachen
4.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

4.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
  • Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die Baulinien sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;
  • Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.

4.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, einzureichen. Allfällige Rügen gegen das Rodungsgesuch sind mit einer separaten Einsprache an die gleiche Adresse zu richten.

Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden
Vorsteher: Dr. Mario Cavigelli, Regierungsrat