11. Juli 2019
Gesuch um Genehmigung der Übertragung der Davosersee-, Schlappin-, Landquart- und Ableitungskonzession sowie der Anpassung der Landquartkonzession

Öffentliche Auflage vom 15. Juli bis 13. August 2019 gemäss Art. 52 ff. des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG; BR 810.100).

Die Repower AG und die Repartner Produktions AG beantragen, die Zustimmung der Konzessionsgemeinden zur Übertragung der Davosersee-, Schlappin-, Landquart- und Ableitungskonzession von der Repower AG auf die Repartner Produktions AG zu genehmigen. An der Repartner Produktions AG ist die Repower AG Mehrheitsaktionärin. Die Nutzungsrechte und die Konzessionsleistungen an die Gemeinden und den Kanton sowie deren Heimfallansprüche bleiben von der Übertragung unberührt. 

Die Landquartkonzession enthält im Gegensatz zur Davosersee- und zur Schlappinkonzession keine Bestimmung zur Abgabe von minimalen Wassermengen an Dritte. Der Wortlaut der Landquartkonzession soll entsprechend angepasst und der Konzessionärin damit ermöglicht werden, auch minimale Wassermengen an Dritte abgeben zu können. Die gesetzlich verlangten Restwassermengen werden dadurch nicht geändert. 

Das Gesuch liegt beim Amt für Energie und Verkehr, Rohanstrasse 5, 7001 Chur, sowie in den Gemeinden Albula/Alvra, Bergün Filisur, Conters i.P., Davos (Rathaus, 1. Stock, Kanzlei) Klosters-Serneus, Küblis, Luzein und Schmitten zur Einsicht auf. Die Akten sind während der Auflagefrist zu den Bürozeiten zugänglich. 

Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat (Art. 57 i.V.m. Art. 54 BWRG), ist berechtigt, schriftlich mit einer kurzen Begründung Einsprache gegen das Vorhaben zu erheben. Einsprachelegitimiert ist ferner, wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

Einsprachen sind innert Auflagefrist dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, einzureichen.

Gemeinde Davos im Auftrag des Amtes für Energie und Verkehr Graubünden