Ersatzwahl für ein Mitglied des Schulrates
Der Kleine Landrat beschloss, die erforderliche Ersatzwahl am 4. März 2018 durchzuführen. Wählbar sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde Wohnsitz haben und nicht aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Für Personen, die sich zur Wahl stellen wollen, ist vorgängig zur Wahl keine amtliche Anmeldung notwendig.
Gewählt ist, wer das absolute Mehr sowie am meisten Stimmen erreicht hat. Ein allfälliger zweiter Wahlgang ist am 10. Juni 2018 vorgesehen. Der Amtsantritt der neu gewählten Person erfolgt auf den 1. April 2018 bzw. bei einem zweiten Wahlgang auf den 1. Juli 2018.
Am Volksabstimmungstermin vom 4. März 2018 wird neben der Ersatzwahl zum Sitz im Schulrat auch über das neue Öffentlichkeitsgesetz abgestimmt, das der Grosse Landrat am 2. November 2017 verabschiedete.