22. März 2020
Das in Art. 154 Abs. 2 festgehaltene Verbot von Bauarbeiten bis am Osterdienstag wird per sofort ausser Kraft gesetzt. Die übrigen Vorschriften und Massgaben des Baugesetzes bleiben unverändert in Kraft. Die Aufhebung des Bauverbots gilt im Sinne einer Ausnahme nur für das Frühjahr 2020.

Aufgrund des sofortigen Abbruchs der touristischen Wintersaison wegen der COVID-Epidemie sind derzeit viele saisonal angestellte Arbeitnehmer, die in der warmen Jahreszeit auf Baustellen tätig sind, ohne Beschäftigung. Gleichzeitig könnte angesichts der warmen Witterung und der geringen Schneemengen auf vielen Baustellen die Arbeit schon jetzt aufgenommen werden. Dies umso mehr, weil wegen der Epidemie-bedingten Einreisebeschränkungen damit gerechnet werden muss, dass dem Baugewerbe zumindest zu Beginn der Saison weniger aus dem Ausland anreisende Arbeitskräfte zur Verfügung stehen werden und sich die Bauzeiten verschiedener Projekte darum möglicherweise in die Länge ziehen werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint der sofortige Abbruch der normalerweise bis am Osterdienstag geltenden Bau-Winterpause (Art. 154 BauG) sehr sinnvoll, zumal der mit dem Artikel bezweckte Schutz der Ruhe für Gäste angesichts des zwangsweisen Saisonendes nicht mehr ins Gewicht fällt.

Zu beachten ist, dass die Deponie Valdanna gegenwärtig ablagerungstechnisch optimiert wird und deshalb erst ab Osterdienstag für anzulieferndes Deponiegut geöffnet sein wird.

Alle Bauunternehmungen sind eindringlich darauf hingewiesen, dass alle Tätigkeiten BAG-konform durchgeführt werden müssen, das heisst, die Hygiene- und Abstandsvorschriften sind einzuhalten. Beispielsweise kann nicht mit einem Kleinbus mit vier, fünf, sechs Leuten gemeinsam zur Baustelle gefahren werden.