Verkehrsanordnung, öffentliche Bekanntmachung
- Der Kleine Landrat beabsichtigt, folgende Verkehrsbeschränkung auf Gemeindegebiet einzuführen:
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14, [2.03, 2.04, 2.06])
- Davos Monstein, Rotschstrasse, im Bereich des Rotschtobels,
Koordinaten Signalstandorte: 2'778'557 1'177'143 und 2'778'562 1'177'299
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14, [2.03, 2.04, 2.06])
Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestattet
- Davos Monstein, alte Monsteinerstrasse,
Koordinaten Signalstandorte: 2'778'389 1'177'949 und 2'778'494 1'178'245 - Davos Monstein, Spinerweg, ab Waldgrenze Gruobazugwald bis Ende Kantonsstrasse bei Spina,
Koordinaten Signalstandorte: 2'778'223 1'176'583 und 2'779'260 1'179'322
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14, [2.03, 2.04, 2.06])
Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten sowie Zubringer zu den Maiensässen gestattet
- Davos Monstein, Hauderalpstrasse, ab Beginn Gemeindeparzelle, Richtung Hauderalp,
Koordinaten Signalstandort: 2'778'175 1'176'319 - Davos Monstein, ab Ende Hauptstrasse, Richtung Oberalp- und Inneralpstrasse,
Koordinaten Signalstandort: 2'778'591 1'175'897
- Die Neusignalisierung wird notwendig da das Tiefbauamt Graubünden das gesetzlich zulässige Höchstgewicht der Monsteinerstrasse, Holzlagerplatz bis Monstein, von 18 t auf 32 t erhöht hat. Dieser Umstand führt dazu, dass sämtliche abzweigenden Strassen, auf welchen das maximal zulässige Höchstgewicht auf dem bisherigen Stand belassen werden soll, neu signalisiert werden müssen, sofern nicht bereits eine Signalisation besteht. Weiter besteht die Absicht, durch die Neusignalisation die Befahrung der Waldstrassen einzugrenzen.
- Die geplante Verkehrsbeschränkung wurde vorgängig am 15. September 2023 von der Kantonspolizei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) und Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) genehmigt.
- Die beabsichtigte Verkehrsanordnung liegt während 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Rathaus, Hochbauamt, 4. Stock, während den allgemeinen Büroöffnungszeiten, öffentlich auf. Einwendungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Verkehrsanordnung können innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Kleinen Landrat, Berglistutz 1, Postfach, 7270 Davos Platz 1, eingereicht werden. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss im Kantonsamtsblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht.
Zugehörige Objekte
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