Steuerverwaltung
Gehört zum Amt: Finanzverwaltung
Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2019 der natürlichen Personen 1. Zur Einreichung einer Steuererklärung sind verpflichtet Natürliche Personen, wenn sie: a) im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
b) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton Graubünden sind; c) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; d) an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben; e) mit Grundstücken im Kanton handeln oder solche vermitteln; f) im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hierfür Entschädigungen beziehen. 2. Frist zur Einreichung der Steuererklärung Für die Einreichung der Steuererklärung sind folgende Fristen zu beachten:
Die Steuererklärungen sind zwingend direkt der Kantonalen Steuerverwaltung GR (gemäss Aufschrift auf der Steuererklärung) zuzustellen und können auf der Gemeinde nicht mehr entgegen genommen werden. 3. Fristverlängerungen Fristerstreckungsgesuche sind vor Ablauf der Einreichefrist zentral einzureichen an die Kantonale Steuerverwaltung GR Verarbeitungszentrum 2/KO Steinbruchstrasse 18 7001 Chur Fristgesuche@stv.gr.ch
4. Die Nichtzustellung eines Steuererklärungsformulars entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung binnen der vorgenannten Fristen (Art. 127 StG). Wer keine Formulare erhalten hat, kann die entsprechenden Unterlagen beim Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung in Chur jederzeit anfordern. 5. Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig. Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Beide Ehegatten sind im Verfahren gleichgestellt und unterzeichnen die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichneten Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen (Art. 123a StG; Art. 131 Abs. 2 DBG). Für die Steuererklärung 2019 gilt als allgemeine Frist zur Nachholung der Unterschrift des Ehegatten der 30. April 2020; für später eingereichte Steuererklärungen wird eine Frist von 20 Tagen zur Nachholung der Unterschrift gewährt. 6. Auskunft Über allfällige Fragen erteilen das Steueramt der Gemeinde und die zuständigen Steuerkommissäre gerne Auskunft.
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