Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2022 der natürlichen Personen

1. Zur Einreichung einer Steuererklärung sind verpflichtet

Natürliche Personen, wenn sie:

a) im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung

  • während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt;
  • während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein


b) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton Graubünden sind;
c) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
d) an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben;
e) mit Grundstücken im Kanton handeln oder solche vermitteln;
f) im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hierfür Entschädigungen beziehen.

2. Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Für die Einreichung der Steuererklärung sind folgende Fristen zu beachten:

  • 31. März 2023 für Unselbstständigerwerbende, volljährige Schüler und Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften.
  • 30. September 2023 für Selbstständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden.
  • 30. September 2023 für ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht).


Die Steuererklärungen sind zwingend direkt der Kantonalen Steuerverwaltung GR (gemäss Aufschrift auf der Steuererklärung) zuzustellen und können auf der Gemeinde nicht mehr entgegen genommen werden.

3. Fristverlängerungen

Fristerstreckungsgesuche sind vor Ablauf der Einreichefrist zentral einzureichen an die

Kantonale Steuerverwaltung GR
Verarbeitungszentrum 2/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur

  • Die Fristerstreckungsgesuche sind mit folgenden Angaben einzureichen: Vollständige Register-Nummer (inkl. Gemeinde-Nummer), Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde.
  • Fristerstreckungsgesuche können online, per E-Mail oder schriftlich eingereicht werden.
  • Die gewährten Fristen werden nicht bestätigt und sind grundsätzlich nicht verlängerbar. In begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise eine weitere Frist beantragt werden.


4. Die Nichtzustellung eines Steuererklärungsformulars entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung binnen der vorgenannten Fristen (Art. 127 StG). Wer keine Formulare erhalten hat, kann die entsprechenden Unterlagen beim Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung in Chur jederzeit anfordern.

5. Auskunft

Über allfällige Fragen erteilen das Steueramt der Gemeinde und die zuständigen Steuerkommissäre gerne Auskunft.

Kontakt

Steuerverwaltung
Berglistutz 1
7270 Davos Platz

Tel. 081 414 30 70
Fax 081 414 30 79
steuern@davos.gr.ch

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
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Freitag
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