Gemäss den Energievorschriften des Kantons Graubünden (seit 1. Januar 2011 in Kraft) ist der Betrieb mobiler Heizungen im Freien (Heizpilze, Wärmestrahler, Infrarotheizungen) für gewerbliche Zwecke nur zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird. Um die Zulässigkeit des Betriebs zu bescheinigen, müssen mobile Heizungen im Freien mit einer Vignette versehen sein.

Die Vignetten können beim Ordnungsamt bezogen werden.

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