Aufgrund des kantonalen Notariatsgesetzes sind Gemeindeschreiber zuständig für die Vornahme von Beglaubigungen. Es kann das Setzen einer Unterschrift oder die Kopie eines Originaldokuments beglaubigt werden. Mit der Beglaubigung bestätigt die Kanzlei nur die Echtheit der Unterschrift bzw. die Übereinstimmung einer Kopie mit dem vorgelegten Originaldokument, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts eines Dokuments.

Beglaubigungen können in der Regel sofort und ohne Voranmeldung vorgenommen werden, es sei denn, das Kanzleisekretariat ist aus wichtigen Gründen nicht verfügbar oder der Gemeindeschreiber büroabwesend. Neben der Kanzlei können Beglaubigungen auch durch das Grundbuchamt ausgestellt werden. Die Gebühr für die Vornahme einer Beglaubigung richtet sich nach Art. 10 der Verordnung über die Notariatsgebühren (Bündner Rechtsbuch 210.370, siehe Register „Links“).

Wichtig:
  • Diejenige Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss persönlich erscheinen. Zur Beglaubigung ist ein amtlicher Ausweis (Pass oder Identitätskarte) mitzubringen.
  • Bei der Beglaubigung einer Fotokopie ist das Original mitzunehmen. Die zu beglaubigende Fotokopie wird durch die Gemeindekanzlei angefertigt. Eine Fotokopie zu beglaubigen, ist personenunabhängig.

Apostillen können keine ausgefertigt werden. Wir verweisen für Apostillen an die Standeskanzlei Graubünden.

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