Gastwirtschaftsbewilligung

Die Bewilligung für Betriebe wird vom Kleinen Landrat erteilt.

Das schriftliche Gesuch für eine Bewilligung ist in der Regel mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes zusammen mit einem aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszug bei der Kanzlei einzureichen.
Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung oder für den Anlass zuständige Person und bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie über die Öffnungszeiten und den Lärmschutz, verbunden werden.
Der Bewilligungsinhaber ist persönlich für die Führung des Betriebs verantwortlich.

Nähere Angaben zu den Gebühren in Zusammenhang mit der Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit entnehmen Sie bitte dem Gebührentarif zum Gastwirtschaftsgesetz DRB 30.21.

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