24. März 2020
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern.

Die Massnahmen sind auf ein halbes Jahr befristet, sie gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020.

Eltern, Personen in Quarantäne, Selbständigerwerbende und freischaffende Künstlerinnen und Künstler haben Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall.

Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie muss mit untenstehendem Formular beantragt und zusammen mit den Beilagen an die zuständige Ausgleichskasse eingeschickt werden.

Alle näheren Informationen finden sich im Merkblatt der AHV.

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