6. Juni 2017
Die Schweiz zählt rund 3000 wildlebende Farn- und Blütenpflanzen, wovon etwa ein Drittel auch im Gebiet der Gemeinde Davos vorkommt. Die Pflanzen zeigen sich an den verschiedensten Natur- und Kulturstandorten, sei es auf Berggipfeln, am Wasser, in Mähwiesen oder am Strassenrand.
Unsere Farn- und Blütenpflanzen sind sehr wertvoll. Sie erfreuen nicht nur Augen und Gemüt, sondern sie unterstützen die Entwicklung des Bodens, schützen vor Erosion, bilden Sauerstoff und versorgen Menschen und Tiere mit Energie. Unsere Flora wird aber durch menschliche Aktivitäten bedroht. Anstand und Gesetz verpflichten uns dazu, die Pflanzen zu schützen.

Das Natur- und Heimatschutzgesetz¹ fordert Massnahmen, welche verhindern sollen, dass einheimische Pflanzenarten aussterben. Eine dieser Massnahmen ist der strikte Schutz besonders gefährdeter Arten. Auf dem Gebiet der Gemeinde Davos sind die folgenden Arten geschützt:

Mannsschild (alle Arten), Gletscher-Nelke, Pracht-Nelke, Sonnentau (alle Arten), Himmelsherold, Alpen-Mannstreu, Türkenbund, Orchideen (alle Arten), Braungrünstieliger Streifenfarn, Keilblättriger Streifenfarn, Straussblütige Glockenblume, Echter Seidelbast, Wollgras (alle Arten), Schwalbenwurzenzian, Edelweiss, Fieberklee, Fettblatt (alle Arten), Aurikel.

Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben oder Beschädigen dieser Pflanzen ist untersagt.

Bewilligungspflicht
Das Sammeln wildwachsender Pflanzen zu Erwerbszwecken bedarf der Bewilligung der zuständigen kommunalen Behörde. Das Sammeln von Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfange ist ausgenommen, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.

Pflanzenschutzgebiet Flüelaberg
Im Gebiet Flüelaberg gilt strikter Pflanzenschutz. Hier ist jedes Pflücken, Ausgraben und Ausreissen wildwachsender Pflanzen aller Arten untersagt.

Übertretungen
Für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Pflanzen sorgen die Organe der Polizei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischereiaufsicht sowie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher.² Zuwiderhandlungen werden mit Busse geahndet³.
¹ Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV), Artikel 20; Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV), Artikel 10
² Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV), Artikel 13
³ Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG), Artikel 24a

Weiterführende Informationen: www.gemeinde-davos.ch, Stichwort Pflanzenschutz

Edelweiss sind geschützt

Zugehörige Objekte

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Pflanzenschutzgebiet Pischa Download 1 Pflanzenschutzgebiet Pischa