21. Dezember 2018

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der an der Sitzung des Grossen Landrates am 6. Dezember 2018 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt. Dabei handelt es sich bezüglich Zonenplan um Planänderungen von untergeordneter Bedeutung gemäss Art. 48 Abs. 3 KRG. Gleichzeitig wird das dazu erforderliche Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt. Ebenfalls wird der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zur Einsichtnahme gemäss Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlich aufgelegt.

Gegenstand:

Teilrevision Ortsplanung Beschneiungsanlagen Davos (Teil Parsenn)

Auflageakten:

  • Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:5000, Beschneiungsanlagen Parsenn

Grundlagen:

  • Planungs- und Mitwirkungsbericht
  • Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)

Auflageakten Rodungsgesuch:

  • Ausschnitt LK 1:25 000
  • Rodungsplan 1:2000, Erweiterung Beschneiungsanlage Totalpbach
  • Rodungsgesuch

Auflagefrist:

21. Dezember 2018 bis 21. Januar 2019

Auflageort / -zeit:

Gemeinde Davos, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz, Hochbauamt, 4. Stock, während den allgemeinen Büroöffnungszeiten.

Änderungen nach der Mitwirkungsauflage:

Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:5000, Beschneiungsanlagen Parsenn

  • Anpassung Skipiste im Bereich Totalpbach aufgrund konkretisierter Projektierungsunterlagen sowie in Abstimmung auf die Gewässerraumausscheidung
  • Geringfügige formelle Korrekturen (Abbildung Trafostationen, Ergänzung bestehende Wasserfassung Davosersee)

Planungsbeschwerde / Einsprache:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Nutzungsplanung und/oder Einsprache gegen das Rodungsgesuch erheben.

Stellungnahme zu UVB:
Schriftliche Stellungnahmen zum UVB können während der Auflagefrist dem kantonalen Amt für Raumentwicklung Graubünden, Grabenstrasse 1, 7000 Chur, eingereicht werden.

Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Davos, den 21. Dezember 2018
Namens des Kleinen Landrates