Die Volksinitiative gibt dem Bürger bzw. der Bürgerin das Recht in die Hand, mit einem Anliegen an die Stimmberechtigten zu gelangen und in einer Volksabstimmung einen Entscheid zu erwirken. Damit dieses mächtige Instrument benutzt werden kann, sind aber einige Erfordernisse zu erfüllen. Wichtig ist, dass mit der Unterschriftensammmlung erst begonnen werden kann, wenn die Volksinitiative durch die Gemeindekanzlei amtlich publiziert wurde und die Frist zur Unterschriftensammmlung zu Laufen begonnen hat.

Die Volksinitiative in Gemeindeangelegenheiten wird im kantonalen Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (BR 150.100, Art. 73-77) geregelt. In Art. 73 wird als Grundsatz festgehalten, dass die Gemeinden diese kantonalen Regelungen erweitern können, „insbesondere durch Herabsetzung der erforderlichen Unterschriftenzahl und Zulassung der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs“.

In der Verfassung der Gemeinde Davos (DRB 10, Art. 10-12) sind zusätzliche Bestimmungen zum Initiativrecht aufgenommen worden. So wird die erforderliche Unterschriftenzahl auf 500 herabgesetzt. Zu beachten sind die Frist zur Sammlung der Unterschriften, die Grösse des Initiativkomitees und die Möglichkeit einer formellen Vorprüfung des Initiativbegehrens durch die Gemeindekanzlei.

Die Verfassung der Gemeinde Davos sieht betreffend Initiativrecht sowohl die Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung wie auch die Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs vor.

Haben Sie ein Anliegen, das Sie dem Davoser Volk zur Volksabstimmung unterbreiten möchten? Sie können dazu die untenstehend unter dem Stichwort "Publikationen" herunterladbare Word-Vorlage verwenden. Wir empfehlen nachdrücklich, die Möglichkeit zu nutzen, sich von der Gemeindekanzlei zum Initiativverfahren beraten zu lassen und den Textentwurf zur Volksinitiative durch die Gemeindekanzlei vorprüfen zu lassen.

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