Vertiefte Informationen zu den Volksabstimmungen und Wahlen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Graubünden können unter www.admin.ch und unter www.gr.ch eingesehen werden. Zudem stehen unter www.easyvote.ch einfache Beschreibungen der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen, speziell an junge Menschen gerichtet, zur Verfügung.

Alle auf diesen Gemeindewebseiten publizierten Resultate von eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen sind nur Teilresultate von Davos. Die gesamten Resultate des Bundes finden Sie unter www.admin.ch und des Kantons unter www.gr.ch.

Kontakt

Gemeindekanzlei der Gemeinde Davos, Tel. 081 414 30 40, kanzlei@davos.gr.ch

Urne Öffnungszeiten

Die Urnen werden an den letzten 5 Tagen einer Volksabstimmung oder Wahl wie folgt aufgestellt:

 

Ort Tag Uhrzeit
Davos Platz, Rathaus, Ordnungsamt Mittwoch
Mittwoch
08:30 – 11:30 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Davos Platz, Rathaus, Ordnungsamt Donnerstag
Donnerstag
08:30 – 11:30 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Davos Platz, Rathaus, Ordnungsamt Freitag 08:30 – 16:00 Uhr
Davos Platz, Rathaus, Eingangsbereich des Rathauses Sonntag 09:30 – 11:00 Uhr


Beide Standorte der Davoser Abstimmungsurne – also sowohl das Ordnungsamt wie auch der Rathauseingangsbereich – befinden sich im Erdgeschoss des Rathauses am Berglistutz 1, Davos Platz. Eine Urnenwache beaufsichtigt die Urne und steht für Fragen bereit. Die Übergabe von Stimmrechtsausweis und Stimmzettel durch Boten oder Stellvertreter ist nicht gestattet.

Voraussetzungen

Amtsberichte und Abstimmungsvorlagen werden den Stimmberechtigten zusammen mit Stimmrechtsausweis und Stimmzetteln zugestellt.

Stimmberechtigt ist, wer im Stimmregister der Gemeinde eingetragen ist und am Abstimmungstag das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Das Stimmregister wird am Dienstag, der dem Abstimmungssonntag vorausgeht, um 17:00 Uhr geschlossen. Wer nicht im Besitz des Abstimmungsmaterials ist, hat sich bis Freitag, der dem Abstimmungssonntag vorausgeht, 12:00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei zu melden.

Brieflich abstimmen

Wer brieflich abstimmen will, legt die persönlich ausgefüllten Stimm- bzw. Wahlzettel in das von der Gemeinde zugestellte Stimmkuvert oder notfalls in ein privates, neutrales Kuvert (darf nicht beschriftet werden) und verschliesst dieses. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit dem an der vorgesehenen Stelle persönlich unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert zu legen. Notfalls kann ein privates Antwortkuvert verwendet werden.

Das Antwortkuvert ist bereits für den Posttransport innerhalb der Schweiz mit A-Post frankiert. Es benötigt keine Briefmarke mehr. Das Antwortkuvert kann direkt und rechtzeitig der Post übergeben oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung (beim Eingang des Rathauses) eingeworfen werden. Die Sendung muss bis spätestens am Abstimmungssonntag, 11:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:

  • der Stimmrechtsausweis nicht oder nur teilweise beiliegt oder nicht unterzeichnet ist;
  • das Antwortkuvert nicht in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen oder nicht ordnungsgemäss der Post übergeben worden ist;
  • das Antwortkuvert verspätet eintrifft;
  • das Antwortkuvert nicht verschlossen ist;
  • im Antwortkuvert mehr Stimmkuverts als Stimmrechtsausweise liegen;
  • das Antwortkuvert für dieselbe Abstimmungsvorlage mehrere unterschiedlich lautende Stimmzettel, aber nur einen Stimmrechtsausweis enthält (lauten die Stimmzettel gleich, ist einer von ihnen gültig);
  • bei der Stellvertretung von behinderten Personen die briefliche Stimmabgabe nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson erfolgt ist.

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 34 und 35 GPR.

Weitere Informationen

Beachten Sie bitte die zu jeder Volksabstimmung oder Wahl erscheinende spezielle Webseite der Gemeinde bzw. die amtliche Mitteilung in der Davoser Zeitung.