Die Tourismusförderungsabgabe wird für eine wirksame Marktbearbeitung sowie für Anlässe eingesetzt. Sie wird von den natürlichen und juristischen Personen erhoben, die auf Gemeindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren. (Kantonales Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern, Art. 23 Abs. 2+3)

Ausschnitt aus historischem Plakat zu Davos

In der kommunalen Volksabstimmung vom 3. März 2002 wurde das Gesetz über die Tourismusförderungsabgabe (TFAG) angenommen und auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt. Sämtliche abgabepflichtigen Personen und Gesellschaften haben einmal jährlich ein Selbstdeklarationsformular auszufüllen. Gemäss Art. 4 TFAG unterliegen folgende Betriebe der Abgabepflicht:

  • Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Aparthotels, Clubhotels, Pensionen, Gasthöfe, Berghäuser, Jugendherbergen, Gruppenunterkünfte;
  • Erholungsheime usw.;
  • Kliniken und Kurbetriebe;
  • Vermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern sowie von Standplätzen für Wohnwagen, Zelte, Wohnmobile usw.;
  • Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe usw.;
  • Berg- und Sportbahnunternehmungen;
  • Landwirtschaftsbetriebe und Alpgenossenschaften.

Der Tourismusförderungsabgabe unterliegt jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde Davos. Sämtliche angeschriebene Personen werden gebeten, das Selbstdeklarationsformular innert angegebener Frist zu retournieren, auch wenn sie der Tourismusförderungsabgabepflicht nicht unterliegen sollten.

Die Tourismusförderungsabgabe wird nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, wenn der Abgabepflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung der Ermessenstaxation nicht erfüllt.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an Frau Catherine Schläpfer, Steuerverwaltung der Gemeinde Davos, Abteilung TFA, Tel. 081 414 30 73 oder catherine.schlaepfer@davos.gr.ch

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