Gemeinde Davos – Erlass einer Planungszone
Anlässlich seiner Sitzung vom 24. Juni 2025 hat der Kleine Landrat gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und im Hinblick auf eine Teilrevision des Gesetzes über Zweitwohnungen der Gemeinde Davos (kommunales Zweitwohnungsgesetz [GZWD]) über die in der Zentrumszone, der Zone für städtisches Wohnen, der Zone für Wohnen Dorf/Platz und der Zone für Arbeiten und Wohnen liegenden Teile der Bauzonen eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:
a) Einführung einer Erstwohnungsquote bei baulichen und nutzungsmässigen Eingriffen an Mehrfamilienhäusern, die zu einem Verlust an altrechtlichem Erstwohnraum führen könnten;
b) Ausschluss einer Erweiterung von altrechtlichen Mehrfamilienhäusern in den betroffenen Bauzonen um bis zu 30 % der Hauptnutzungsfläche bei baulichen und nutzungsmässigen Eingriffen ohne Nutzungsbeschränkung (Erstwohnungsauflage).
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).
Gestützt auf die Zielsetzung der kommunalen Wohnraumstrategie kann der Kleine Landrat unter die Planungszone fallende Bauvorhaben ausnahmsweise nach der geltenden Regelung bewilligen, sofern im Minimum acht und mindestens doppelt soviele neue Erstwohnungen mit durchschnittlich mindestens 80 m2 HNF wie Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung geschaffen werden.
Der Kleine Landrat behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
Gemeinde Davos
Der Kleine Landrat