Petition "Rettet den Kurpark" mit über 1000 Unterschriften eingereicht
Die Petition wurde von der IG Kurpark vor eineinhalb Jahren gestartet, um "eine sinnvolle Gestaltung" des Kurparks anzustossen.
Der Petitionstext im Wortlaut: "Der Kurpark wird seinem Namen nicht mehr gerecht. Anstatt ein attraktiver Erholungsraum zu sein, gleicht der Park einer brachliegenden und geschorenen Schotterfläche. Der Kurpark soll wieder ein attraktiver Park, im Sinne eines Begegnungs- und Erholungsortes werden. Er soll zugänglich und erlebbar gemacht werden. Es soll eine nachhaltige Entwicklung und keine weitere Eventisierung stattfinden. Mit sanften Massnahmen, wie beispielsweise die Schaffung von Grillstellen, Sitzmöglichkeiten und Tischen, Gastronomieangebot, Schachfeld, Slacklines, Bocciabahn, Skaterampe, etc. kann der Kurpark wieder belebt werden. Es soll ein Park sein, wo man gerne verweilt, sich Gross und Klein wiederfinden. Es ist kein Zoo erwünscht, sondern ein attraktiver Kurpark.
Im Sinne der Förderung und Stärkung des Wohn- und Tourismusorts Davos ersuchen wir den Kleinen Landrat um Folgendes: Zusammen mit der Grundeigentümerin (Davos Destinations-Organisation) und der Bevölkerung sei das Areal "Kurpark" im Sinne eines Begegnungs- und Erholungsortes attraktiver zu gestalten. Zusätzlich ersuchen wir den Kleinen Landrat, ernsthaft einen alternativen Standort für die Temporär-Baute zu prüfen."
Der Kleine Landrat wird an einer seiner kommenden Sitzungen von der Petition "Rettet den Kurpark" Kenntnis nehmen und die Petition zur Bearbeitung dem zuständigen Departement zuweisen. Dieser Beschluss wird der IG Kurpark, vertreten durch Landrätin Rita Gianelli und Landrat Lukas Kistler, schriftlich zugestellt. Der Kleine Landrat wird später, zu gegebener Zeit, zur Petition inhaltlich Stellung nehmen.
Art. 18 der Davoser Gemeindeverfassung räumt Petitionären und Petitionärinnen gegenüber der eidgenössischen Gesetzgebung einen weitergehenden Anspruch ein, indem die angegangene Behörde die Petition nicht nur einfach zur Kenntnis nimmt, sondern das Anliegen der Petition prüft und entscheidet, ob und wie sie ihr Folge leisten will. Dieser weitergehende Anspruch wird aber an die Voraussetzung des Wohnsitzes in der Gemeinde geknüpft, der vorliegend erfüllt ist.