Übernehmen Sie ein Grundstück aus einer Erbschaft? Soll Ihr Kind bereits zu Lebzeiten Ihre Liegenschaft erhalten? Schenken oder vererben – was ist klüger? Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug? Sie möchten sich ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht sichern?

Wir besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten und erstellen den entsprechenden Vertragsentwurf. Sie können das Rechtsgeschäft bei uns beurkunden lassen und zur Eintragung ins Grundbuch anmelden. Beispiele von Verträgen:

Erbgang
Die Erben werden unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer sämtlicher Grundstücke. Verfügungs-macht über die betreffenden Grundstücke erhalten sie aber erst, wenn sie im Grundbuch mittels Erbgang als Eigentümer eingetragen sind. Dafür ist dem Grundbuchamt eine Erbbescheinigung/Erbschein im Original einzureichen

Erbteilung
Ein Grundstück, welches im Eigentum der Erben des verstorbenen Eigentümers steht, kann mit einem Erbteilungsvertrag einem einzigen oder mehren Erben zugewiesen werden. Der übernehmende Erbe wird Eigentümer des Grundstückes und hat allenfalls eine Ausgleichszahlung an die ausscheidenden Erben zu tätigen.

Erbvorbezug
Ein Eigentümer kann bereits zu Lebzeiten sein Grundstück an einen zukünftigen Erben abtreten, ohne dass er eine Gegenleistung erhält. Der Erwerber hat sich sodann den Wert des Grundstückes bei der dannzumaligen Teilung des Nachlasses gegenüber den Miterben anrechnen zu lassen.

Schenkungsvertrag
Mit dem Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Schenker, dem Beschenkten das Eigentum an einem Grundstück zu verschaffen, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Der Beschenkte hat die Schenkung anzunehmen.



Zuständiges Amt: Grundbuchamt

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