15. Oktober 2021

Anlässlich seiner Sitzung vom 12. Oktober 2021 hat der Kleine Landrat gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) im Hinblick auf die beabsichtigte Teilrevision Ortsplanung «Generationenprojekt Bahnhofdorf – Seehofseeli» über das Gebiet zwischen Promenade, Dischmastrasse, Talstrasse und den Hotels Montana und Seehof sowie über die Parz.-Nrn. 821, 822 und 5495 des heutigen Bergbahnperimeters eine Planungszone erlassen. Der entsprechende Plan liegt innerhalb der Anfechtungsfrist öffentlich auf.

Planungsziel ist in Verbindung mit dem anstehenden Totalumbau des Bahnhofs Dorf die Schaffung nutzungsplanerischer Voraussetzungen für die Realisierung des «Generationenprojekts Bahnhofdorf – Seehofseeli». Im Zusammenhang mit dieser Teilrevision sollen nicht nur optimale städtebauliche Verhältnisse geschaffen, sondern auch die Erschliessung (Verkehrsführung und Parkierung) neu geordnet werden. Gegebenenfalls sind zur Erreichung dieses Ziels auch Landumlegungen oder Grenzbereinigungen durchzuführen (Art. 65 KRG).

Während ihrer Dauer darf in der Planungszone nichts unternommen werden, was die Erreichung der Planungsziele erschweren oder diesen entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen können.

Der Kleine Landrat behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren und diesem anzupassen.

Die Planungszone gilt einstweilen für die Dauer von zwei Jahren.

Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).