1. Oktober 2021

An Strassen, Fusswegen und Trottoirs müssen die Grünhecken und Sträucher so zurückgeschnitten werden, dass sie nicht in den Luftraum des Trottoir- und Strassengebietes reichen und den Fussgänger-, Busverkehr sowie die Strassenreinigungs- und Schneeräumungsmaschinen behindern. Es ist ebenfalls darauf zu achten, dass Verkehrssignale nicht verdeckt werden. Baumäste sind zu kappen, wenn Sie in geringerer Höhe als 5 m über die Strasse oder 3,5 m über die öffentlichen Fusswege und Trottoirs hinausragen. Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind untersagt. Siehe Baugesetz der Gemeinde Davos Art. 28 sowie Strassenverordnung des Kantons Graubünden Art. 20 und 21.

Die Ausführung der obengenannten Anordnung ist bis 22. Oktober 2021 zu vollziehen.

Bei Nichtbefolgen dieser Anordnungen wird auf Kosten des Grundeigentümers das Beschneiden der Hecken und Bäume angeordnet.

Schema der freizuhaltenden Bereiche (Raumprofil)