11. September 2019
Die kommunale "Volksinitiative für eine starke Einschränkung von Feuerwerk in der Gemeinde Davos" ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zustandegekommen.

Ein Komitee, bestehend aus den fünf Personen Kevin Dieth, Fabio Minelli, Conrad Stiffler, Monia Stiffler und Christian Thomann, meldete bei der Gemeindekanzlei eine kommunale Volksinitiative mit dem Titel "Volksinitiative für eine starke Einschränkung von Feuerwerk in der Gemeinde Davos" an. Die amtliche Publikation der Volksinitiative erfolgte am 31. Mai 2019 in der Davoser Zeitung. Die Sammelfrist für die Unterschriften dauerte bis zum 30. August 2019.

Das Initiativkomitee überreichte dem Statthalter und dem Landschreiber am 30. August 2019 fristgerecht die unterzeichneten Unterschriftenlisten. Die Unterschriftensammlung war damit beendet.

Nach Angaben des Initiativkomitees wurden rund 1'400 Unterzeichnungen eingereicht. Gemäss Prüfung der 211 Unterschriftenlisten durch die Gemeindekanzlei wurden 1'459 eingereichte Un­terzeichnungen festgestellt. Davon wurden 1'301 Unterzeichnungen von stimmberechtigten Per­sonen als gültig anerkannt. 158 Unterzeichnungen sind ungültig (53 × kein Schweizer Bürgerrecht, 27 × von gleicher Hand, 26 × kein Wohnort in Davos, 25 × nicht identifizierbare Person, 23 × Mehrfachunterzeichnung, 3 × fehlende Unterschrift, 1 × Todesfall).

Die vorschriftsmässig angemeldete Volksinitiative erfüllt somit gemäss Landschaftsverfassung Art. 7 und Art. 7a in Verbindung mit Art. 54ff des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden die geforderten Bedingungen. Insbesondere wurden mehr als die vorgeschriebenen 500 gültigen Unterzeichnungen eingereicht. Ab dem Datum der Einreichung der Volksinitiative, 30. August 2019, hat die Gemeinde gemäss kantonalem Gesetz 18 Monate Zeit, die Volksinitiative zu beurteilen, einen Bericht zu erstellen sowie via Grossem Landrat und Volksabstimmung einen Entscheid herbeizuführen.

Die Volksinitiative stellt folgendes Begehren:

"Im Landschaftsgesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung, DRB 31, soll Art. 17 (Feuerwerk und Himmelslaternen) wie folgt geändert werden:

Jegliches Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) und Steigenlassen von Himmelslaternen sind verboten.

Soweit keine speziellen Lärmeffekte produziert werden, bleiben vom Feuerwerksverbot vorbehältlich der Bestimmungen des kommunalen und übergeordneten Rechts ausgenommen Tischfeuerwerke, Wunderkerzen, bengalische Feuer, römische Lichter, Vulkane, Fackeln, Feuershows, aber auch Höhenfeuer, Laser- und andere Lichtshows.

Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann der Kleine Landrat auf entsprechende Gesuche hin Ausnahmebewilligungen vom Feuerwerksverbot nach Abs. 1 erteilen. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen werden von den Gesuchstellern resp. den Gesuchstellerinnen abhängig von der Grösse und Dauer der Feuerwerke Abgaben zwischen Fr. 1'000.00 bis Fr. 3'000.00 erhoben. Von den Abgaben sind jeweils die Hälfte der Beträge dem Fonds für Projekte zur Verminderung von CO2-Immissionen zuzuführen. Die Modalitäten zur Abgabenhöhe für Ausnahmebewilligungen und zur Verwendung der Fondsmittel bei Gemeindeliegenschaften und Gemeindebetrieben werden vom Kleinen Landrat in den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz festgelegt.

Der Kleine Landrat kann die Ausnahmebewilligungen mit weiteren Auflagen versehen, insbesondere was die Einhaltung der Ruhezeiten gemäss Art. 5 und die Kostenübernahme durch den Gesuchsteller resp. die Gesuchstellerin zur Beseitigung von Verschmutzungen oder Schäden nach dem Abbrennen von Feuerwerk anbelangt."

Zugehörige Objekte

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