4. Mai 2020
Einwohner und Gäste der Gemeinde Davos werden ersucht, die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung vom 1. Januar 2006 wie folgt zu beachten:

Art. 20 Während der Zeit vom 10. Mai bis 1. Oktober ist das Betreten und Befahren von Kulturland, von offenen fremden Grundstücken oder von privaten Fusswegen verboten.

Durch Befahren und Ähnliches verursachte Schäden sind auch ausserhalb dieser Zeit zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die zulässige vorübergehende Beanspruchung fremden Bodens nach den Bestimmungen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts oder mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers. Zuwiderhandelnde haben nebst einer Busse auch Schadenersatz zu leisten und die Wiederherstellungskosten zu übernehmen.

Art. 21 Für Tierhalter, deren Tiere während der Zeit vom 10. Mai bis 1. Oktober fremdes Eigentum betreten und dadurch Schaden anrichten, gilt die vorstehende Bestimmung sinngemäss.

Art. 22 Entwendung oder Beschädigung von Obst, Feldfrüchten, Pflanzungen und Gewächsen aller Art auf privaten Grundstücken und in öffentlichen Anlagen sind jederzeit untersagt.

 

In den Wiesen unterhalb Dadvos Monstein