Datenschutz-Prüfung bei den Fahrbewilligungen
Auf Seite 11 seines Geschäftsberichts hält er fest: "Im Dischmatal besteht vom 20. Dezember bis 31. März eine Sperrung für den Individualverkehr. Es gelten aber verschiedene Ausnahmen. Wenn nun ein Fahrzeuglenker der Ansicht ist, auf ihn sei dieser Ausnahmekatalog anwendbar, muss er den dafür bestimmten Umstand nachweisen. Im Datenschutzrecht ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit verankert. Eine Behörde kann also diejenigen Daten anfordern, die erforderlich sind, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Es ist kein Verstoss gegen den Datenschutz erkennbar, wenn die Gemeinde verlangt, dass eine Person, die eine Bewilligung wünscht, mitteilt, gestützt auf welchen Bewilligungsgrund sie einen Anspruch auf die Ausstellung einer Fahrbewilligung geltend macht. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht zieht keinen Datenaustausch mit sich und ist datenschutzrechtlich unproblematisch."
Quelle: www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/staka/ueberuns/dienstleistungen/Seiten/Datenschutzbeauftragter.aspx