31. Juli 2017
Der Nationalfeiertag am 1. August ist kein Freipass für illegale Entsorgungsaktionen im Freien. Es ist gesetzlich verboten, Abfälle – dazu gehören auch Altholz von Gebäudeabbrüchen, Paletten, Holzkisten, Möbelstücke, Zäune usw. – im Freien zu verbrennen. Ein solches Verhalten führt zur Anzeige und Bestrafung mit Busse.

Erlaubter Brennstoff ist ausschliesslich ausreichend trockenes, naturbelassenes Holz, einschliesslich anhaftender Rinde, Reisig oder Zapfen. Für eine möglichst vollständige und raucharme Verbrennung ist Stamm-Rundholz zu Spälten aufzubereiten. Ein richtig angelegtes Holzfeuer sollte 15 Minuten nach dem Anzünden ohne sichtbaren Rauch brennen. Dafür ist die Methode oben anzünden, bzw. in Abbrandrichtung den Brand entfachen, anzuwenden.

Beim Entfachen von 1.-August-Feuern sind folgende Regeln einzuhalten:
  • Den Anweisungen der Gemeindebehörden und der Feuerwehren ist unbedingt Folge leisten.
  • Wettersituation beachten: kein Feuer bei Wald- und Flurbrandgefahr.
  • Sicherheitsabstand zu Wald und Gebäuden einhalten, minimal 40 Meter.
  • Nur sauberes Holz verbrennen. Es ist gesetzlich verboten, Abfälle zu verbrennen.
  • Brennholz erst kurz vor dem Anzünden aufschichten.
  • Wenn Aufschichtung des Brennholzes früher erfolgt, dann Gittergehege um den Holzstapel anbringen, damit sich über Nacht nicht Kleintiere unter dem Holzstapel verkriechen und beim Anzünden qualvoll verenden.
  • Feuer korrekt anzünden: nur trockenes Material verwenden und oben anzünden.
  • Keine Brandbeschleuniger wie Benzin, Altöl, usw. verwenden.
  • Mottfeuer vermeiden: Rundholz spalten, kein Sägemehl oder Späne.
  • Feuer nie unbeaufsichtigt lassen. Durch aufkommenden oder drehenden Wind kann sich die Glut plötzlich wieder entzünden.