20. Juni 2025
Bei der Gemeindekanzlei wurde eine kommunale Volksinitiative mit dem Titel "Erstwohnungs-Initiative" angemeldet.

Die Initiantinnen und Initianten stellen mit der Volksinitiative folgendes Begehren:

"Im Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Davos (kommunales Zweitwohnungsgesetz [GZWD]), DRB 60.3, soll Art. 11a "Nutzungsbeschränkungen von altrechtlichen Wohnungen infolge von baulichen und nutzungsmässigen Massnahmen" wie folgt ergänzt werden:

¹ Als altrechtliche Wohnung gilt eine Wohnung im Sinne von Art. 10 ZWG.

² Wird ein Gebäude mit mehreren altrechtlichen Wohnungen abgebrochen und mit einer Wohnnutzung wieder aufgebaut, ausgekernt und mit einer Wohnnutzung wieder neu ausgebaut oder der Bestand an altrechtlichen Wohnungen durch Zusammenlegung oder Aufteilung von Wohneinheiten geändert oder Stockwerkeigentum zur Wohnnutzung begründet, sind mindestens 50 % der nach Art. 11 Abs. 1 und 2 ZWG ohne Nutzungsbeschränkung vorbestehenden Hauptnutzfläche der altrechtlichen Wohnungen für Erstwohnungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG auszuscheiden und zu nutzen. Die Erstwohnnutzfläche ist gleichzeitig mit den Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach ZWG zu realisieren.

Bei Wohnbauten ist jede darüber hinausgehende bauliche und nutzungsmässige Änderung für Erstwohnungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG bestimmt und entsprechend zu nutzen.

³ Die Baubehörde ordnet in der Baubewilligung mittels Nutzungsauflage die Nutzungsbeschränkung nach Abs. 2 an und weist das Grundbuchamt unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung resp. Begründung von Stockwerkeigentum an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken."

Das Initiativkomitee besteht aus den fünf Personen Hans Vetsch, Jürg Grassl, Lukas Kistler, Esther Marmet und Joshua Wada. Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie von mindestens 500 stimmberechtigten Davoser Einwohnerinnen und Einwohnern unterschrieben wird. Die Sammelfrist für die Unterschriften dauert bis zum 20. September 2025 (Einreichung bei der Gemeindekanzlei).

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