Steuerverwaltung
Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2025 der natürlichen Personen
1. Zur Einreichung einer Steuererklärung sind verpflichtet
Natürliche Personen, wenn sie:
a) im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
- während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt;
- während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein
b) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton Graubünden sind;
c) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
d) an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben;
e) mit Grundstücken im Kanton handeln oder solche vermitteln;
f) im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hierfür Entschädigungen beziehen.
2. Frist zur Einreichung der Steuererklärung
Für die Einreichung der Steuererklärung sind folgende Fristen zu beachten:
- 31. März 2026 für Unselbstständigerwerbende, volljährige Schüler und Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften.
- 30. September 2026 für Selbstständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden.
- 30. September 2026 für ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht).
Die Steuererklärungen sind zwingend direkt der Kantonalen Steuerverwaltung GR (gemäss Aufschrift auf der Steuererklärung) zuzustellen und können auf der Gemeinde nicht mehr entgegen genommen werden.
3. Fristverlängerungen
Fristerstreckungsgesuche können online unter http://www.stv.gr.ch eingereicht werden. Alternativ sind diese per E-Mail oder schriftlich vor Ablauf der Einreichefrist beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.
- Die Fristerstreckungsgesuche sind mit folgenden Angaben zu versehen: AHV-Nummer, Name, Vorname und Geburtsdatum.
- Die gewährten Fristen werden nicht bestätigt und sind grundsätzlich nicht verlängerbar. In begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise eine weitere Frist beantragt werden.
4. Die Nichtzustellung eines Steuererklärungsformulars entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung binnen der vorgenannten Fristen (Art. 127 StG). Wer keine Formulare erhalten hat, kann die entsprechenden Unterlagen beim Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung in Chur jederzeit anfordern.
5. Auskunft
Über allfällige Fragen erteilen das Steueramt der Gemeinde und die zuständigen Steuerkommissäre gerne Auskunft.
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Zugehörige Objekte
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