Die Abteilung Bevölkerungsdienste ist die erste behördliche Anlaufstelle, wenn Sie sich in der Gemeinde Davos an-, ab- oder ummelden möchten, wenn Sie ein Ausweis – beispielsweise eine Identitätskarte oder ein Pass – benötigen oder wenn Sie im Bereich der 1. Säule (AHV, IV, EO …) Fragen oder Beratung benötigen.

Anmeldungen
Die Anmeldung für die Wohnsitznahme oder für einen Wochenaufenthalt hat innert 14 Tagen seit Zuzug zu erfolgen. Mitzubringen sind Heimatschein, Familienbüchlein (für Familien mit Kindern), Heimatausweis. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist die neue Adresse ebenfalls innert 14 Tagen mitzuteilen.

Wegzug aus der Gemeinde
Eine Abmeldung hat innert 14 Tagen unter Vorlage der Meldebestätigung zu erfolgen. Eine Abmeldung muss persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Die schriftliche Abmeldung ist kostenpflichtig. Eine telefonische Abmeldung ist nur für Wochenaufenthalter möglich. Nach der erfolgten Abmeldung werden die deponierten Ausweisschriften ausgehändigt.

Auslandreisen
Es ist rechtzeitig zu prüfen, ob für eine Auslandreise eine Identitätskarte oder ein Reisepass benötigt wird. Bei den Bevölkerungsdiensten kann eine Identitätskarte beantragt werden. Die Antragstellenden müssen persönlich am Schalter erscheinen und ein Passfoto mitbringen. Reisepässe können nur bei den Ausweiszentren in Chur oder in Zernez bestellt werden. Bei den Ausweiszentren ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Bescheinigungen
Bescheinigungen, Heimatausweise und Leumundszeugnisse können am Schalter gegen eine Gebühr bezogen werden. Die Bevölkerungsdienste nehmen keine Beglaubigungen vor. Diese sind unter Voranmeldung beim Landschreiber (Gemeindekanzlei) zu beantragen.

Einheimischausweise
Niedergelassene können bei den Bevölkerungsdiensten einen Einheimischausweis beziehen. Dieser Ausweis kann jährlich verlängert werden. Für den Einheimischausweis benötigt es ein Passfoto.

Auskünfte
Gesuche um Auskünfte über Personen haben grundsätzlich schriftlich und begründet zu erfolgen (Datenschutz).

AHV-Zweigstelle
Die AHV-Zweigstelle ist ein zentrales Bindeglied zwischen der Bevölkerung und der Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA). Neben ihrer allgemeinen Beratungstätigkeit prüft die AHV-Zweigstelle die Voraussetzungen und nimmt Anmeldungen vor für eine Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenen-Rente sowie für den Bezug von Ergänzungsleistungen, Kinderzulagen oder Krankenkassenprämienverbilligungen.

Testamente und Erbverträge
Personen mit Wohnsitz in Davos können Verfügungen von Todes wegen, wie Testamente und Erbverträge, bei den Bevölkerungsdiensten hinterlegen, austauschen und zurückziehen. Im Todesfall werden die Dokumente von Amtes wegen an das Regionalgericht Prättigau/Davos zur Eröffnung weitergeleitet. 


Pflichten von Vermieter und Logisgeber (Drittmeldepflicht)
Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und andere Logisgebende haben die Mietenden und Logisnehmenden, welche sich niederlassen oder mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tagen oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhalten werden, innert 14 Tagen ab deren Zuzug zu melden. Ebenso sind Weg- und Umzüge zu melden. Dies gilt auch für Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft. Ein- und Auszugsmeldungen sind uns über die Online-Dienste zu melden.

Adressänderung

Adressänderung / Umzug innerhalb von Davos Sie wollen in Davos eine Adressänderung melden? Sie haben zwei Möglichkeiten dies innert 14 Tagen mitzuteilen: Schweizer BürgerInnen und Woch…
Adressänderung / Umzug innerhalb von Davos
Sie wollen in Davos eine Adressänderung melden?

Sie haben zwei Möglichkeiten dies innert 14 Tagen mitzuteilen:

Schweizer BürgerInnen und WochenaufenthalterInnen erscheinen am Schalter der Einwohnerkontrolle mit einem gültigen Personalausweis (Identitätskarte, Pass).

Ausländische Staatsangehörige erscheinen am Schalter der Einwohnerkontrolle mit dem Ausländerausweis und einem gültigen Personalausweis / Pass.


Zuständiges Amt: Bevölkerungsdienste

Adressauskunft

Adressauskünfte werden telefonisch nur an Amtsstellen erteilt. Firmen sowie Privatpersonen richten Ihre Anfrage Online, per Post oder per E-Mail an die Einwohnerkontrolle. Gebühr pro…

Adressauskünfte werden telefonisch nur an Amtsstellen erteilt.
Firmen sowie Privatpersonen richten Ihre Anfrage Online, per Post oder per E-Mail an die Einwohnerkontrolle.

Gebühr pro Auskunft: Fr. 10.00
Falls sich auf Grund der Anfrage erweiterte Abklärungen ergeben, können Gebühren bis zu Fr. 80.00 erhoben werden.

Zuständiges Amt: Bevölkerungsdienste
Die einfache Adressauskunft beinhaltet: Name, Vorname, Adresse (bei Wegzug, Wegzugsadresse mit Wegzugsdatum).

Die erweiterte Adressauskunft beinhaltet zusätzlich: Geburtsdatum, Zivilstand, Nationalität, Heimatort, Zuzugsort, Konfession, Aufenthaltsart. Für diese Auskunft ist eine Begründung sowie ein Interessensnachweis einzureichen.

Zuständiges Amt: Bevölkerungsdienste

Einheimisch-Ausweis

Benötigen Sie einen Einheimisch-Ausweis für diverse Vergüngstigungen? Dann kommen Sie persönlich bei uns am Schalter der Einwohnerkontrolle im Rathaus vorbei. Sie benötigen folgende …
Benötigen Sie einen Einheimisch-Ausweis für diverse Vergüngstigungen?

Dann kommen Sie persönlich bei uns am Schalter der Einwohnerkontrolle im Rathaus vorbei.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • 1 Passfoto neueren Datums
  • Identitätskarte oder Reisepass


Die Erstausstellung kostet CHF 10.00, die Verlängerung (jährlich erforderlich) ist kostenlos.

Mit dem Einheimisch-Ausweis erhalten Sie bei folgenden Betrieben Vergünstigungen: 

  • Bergbahnen Abonnement, Davos Klosters Bergbahnen
  • Adventure Park
  • Eistraum
  • Hallenbad eau-la-la
  • Busabonnement

Formulare Bevölkerungsdienste

Ihre Anmeldung können Sie über das Online-Portal vornehmen. Falls Sie Ihre Anmeldung nicht Online vornehmen wollen stehen Ihnen diverse Anmelde-Formulare im PDF-Format zur Verfügung. …
Ihre Anmeldung können Sie über das Online-Portal vornehmen.

Falls Sie Ihre Anmeldung nicht Online vornehmen wollen stehen Ihnen diverse Anmelde-Formulare im PDF-Format zur Verfügung.

Identitätskarte

Identitätskarte für Schweizerinnen und Schweizer Eine Identitätskarte für SchweizerbürgerInnen können Sie am Schalter der Einwohnerkontrolle beantragen und Sie erhalten die gewünschte Id…
Identitätskarte für Schweizerinnen und Schweizer
Eine Identitätskarte für SchweizerbürgerInnen können Sie am Schalter der Einwohnerkontrolle beantragen und Sie erhalten die gewünschte Identitätskarte nach Hause zugestellt.

Wie müssen Sie vorgehen?
Für eine neue Identitätskarte persönlich mit einem aktuellen Passfoto vorsprechen (alte Identitätskarte mitbringen). Beachten Sie die Kriterien für die Annahme von Passfotos.
Damit Sie sich über Ihre Identität ausweisen können, nehmen Sie Ihre bisherige Identitätskarte mit. Auch für (Klein-) Kinder muss eine Passfoto vorgelegt werden. Identitätskarten können nicht verlängert werden und sind abzugeben. Bei Verlust der Identitätskarte muss die Verlustanzeige der Polizei vorliegen. Kinder ab 7. Altersjahr müssen den Antrag unterzeichnen.
Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr erscheinen mit einem Elternteil am Schalter.

Wann erhalten Sie die Identitätskarte?
Die Bearbeitungszeit inkl. Zustellung beträgt 10 - 14 Arbeitstage.

Wie lange ist die Identitätskarte gültig?
Kinder 5 Jahre
Erwachsene (ab 18. Lebensjahr) 10 Jahre

Welche Gebühren sind zu bezahlen?
Erwachsene Fr. 70.00
Kinder (bis 18 Jahre) Fr. 35.00


Zuständiges Amt: Bevölkerungsdienste

Krankenkasse

Schweizerische Krankenkassenpflicht Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi…

Schweizerische Krankenkassenpflicht

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 KVG).

Die Gemeinde überprüft im Auftrag des Kantons Graubünden die Einhaltung der Versicherungs­pflicht.

 

Antrag zur individuellen Prämienverbilligung (IPV)

Mit dem Online-Rechner können Sie unverbindlich prüfen, ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben.

Ihr Antrag auf Prämienverbilligung können Sie auf zwei Wege einreichen:
- Online, bequem von zu Hause aus oder
- in Papierform; Die Formulare sind ab Mitte Februar hier abrufbar oder können beim Schalter der AHV-Zweigstelle bei der Gemeinde bezogen werden. Beachten Sie bitte, Ihre Anmeldung in Papierform ist bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde einzureichen; wir werden Ihre Angaben überprüfen, bestätigen und der SVA Graubünden weiterleiten.

Grundsätzlich können Personen einen Anspruch auf die Prämienverbilligung geltend machen, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung abgeschlossen haben

  • und am 01. Januar des jeweiligen Jahres im Kanton Graubünden Wohnsitz haben; sofern sie nicht von einem anderen Kanton für das laufende Jahr IPV beziehen,
  • eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden haben, die mindestens drei Monate gültig ist,
  • am 01. Januar im Ausland Wohnsitz hatten und im Laufe des Jahres aus dem Ausland in den Kanton Graubünden zugezogen sind. Die Anspruchsberechtigung beginnt ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme.
  • Personen mit Wohnsitz in einem EU oder EFTA-Staat, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten oder des revidierten EFTA-Abkommens der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung unterstellt sind und für die gemäss Zuständigkeitsregelung des Bundes der Kanton Graubünden zuständig ist, beispielsweise Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.

Weitere wichtige Informationen zur IPV finden Sie auf der Website der SVA Graubünden.


Befreiung der Versicherungspflicht

Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, können befreit werden.

Gehören Sie zu einer der untenstehenden Personengruppen, so können Sie sich unter bestimmtem Voraussetzungen von der schweizerischen Versicherungspflicht befreien lassen:

  • Stundent/In
  • Praktikant/In
  • Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich
  • Personen ohne Erwerbstätigkeit
  • Entsandter Arbeitnehmer

Füllen Sie bitte das entsprechende Antragsformular aus und reichen Sie dieses zusammen mit den zusätzlichen geforderten Unterlagen bei der Einwohnerkontrolle Davos ein.

Wegzug / Abmeldung

Beabsichtigen Sie, unsere Gemeinde zu verlassen? Sie haben folgende Möglichkeiten dies innert 14 Tagen mitzuteilen: Schweizer Staatsangehörige erscheinen persönlich am Schalter der…

Beabsichtigen Sie, unsere Gemeinde zu verlassen?

Sie haben folgende Möglichkeiten dies innert 14 Tagen mitzuteilen:

Schweizer Staatsangehörige erscheinen persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle mit dem Schriftenempfangsschein oder Aufenthaltsausweis und erhalten den bei der Gemeinde deponierten Heimatschein oder Wohnsitzausweis (Heimatausweis) wieder zurück.

Oder Sie verwenden das Online Formular (siehe unten)

Sowie kann die Abmeldung über eUmzugCH vorgenommen werden 

 

Bei Wegzug ins Ausland ist für alle EinwohnerInnen die persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerkontrolle notwendig. Ausländische Staatsängehörige mit einer B- oder C-Bewilligung bringen den Ausländerausweis sowie die ausgefüllte und unterzeichnete Abmelde-Erklärung mit.

 

Wohnsitzausweis (Heimatausweis)

Die Einwohnerkontrolle stellt für den Aufenthalt in einer anderen Gemeinde (Studien-, Wochen-, Heimaufenthalt) einen Wohnsitzausweis (Heimatausweis) aus. Der Wohnsitzausweis (Heimatauswe…
Die Einwohnerkontrolle stellt für den Aufenthalt in einer anderen Gemeinde (Studien-, Wochen-, Heimaufenthalt) einen Wohnsitzausweis (Heimatausweis) aus. Der Wohnsitzausweis (Heimatausweis) muss am Aufenthaltsort hinterlegt werden.

Gebühr: Fr. 20.00

Bitte senden Sie den abgelaufenen Wohnsitzausweis (Heimatausweis) an die Einwohnerkontrolle, damit die Verlängerung vorgenommen werden kann.
Bei Abmeldung am Aufenthaltsort ist der Wohnsitzausweis (Heimatausweis) der Einwohnerkontrolle zurückzugeben.

Zuständiges Amt: Bevölkerungsdienste

Wohnsitzbescheinigung

Bestellung einfache Wohnsitzbescheinigung Bestellungen nur für Eigenbedarf oder Familienangehörige, die Lieferfrist beträgt etwa eine Woche. Bestellung Wohnsitzbescheinigung mit Zu-/W…
Bestellung einfache Wohnsitzbescheinigung
Bestellungen nur für Eigenbedarf oder Familienangehörige, die Lieferfrist beträgt etwa eine Woche.

Bestellung Wohnsitzbescheinigung mit Zu-/Wegzügen
Bestellungen nur für Eigenbedarf oder Familienangehörige, die Lieferfrist beträgt etwa eine Woche.

Die Gebühr pro Dokument beträgt Fr. 20.00. Falls sich auf Grund der Anfrage erweiterte Abklärungen ergeben, können Gebühren bis zu Fr. 80.00 erhoben werden.

Zuständiges Amt: Bevölkerungsdienste

Zuzug / Anmeldung

Sie sind neu nach Davos gezogen? Herzlich willkommen in unserer schönen Gemeinde! Neu in unsere Gemeinde zugezogene Personen haben sich Schweizer Bürger innert 14 Tagen seit dem Zu…

Sie sind neu nach Davos gezogen?

Herzlich willkommen in unserer schönen Gemeinde!

Neu in unsere Gemeinde zugezogene Personen haben sich Schweizer Bürger innert 14 Tagen seit dem Zuzug oder ausländische Staatsangehörige spätestens am 1. Arbeitstag persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Davos zu melden.

Sie bringen folgende Schriften mit:

Schweizerische Staatsangehörige:
(Niederlassung)
Heimatschein
Familienausweis / Familienbüchlein (Kopie)

Ausländische Staatsangehörige:
gültiger Reisepass (EG / EFTA auch Identitätskarte)
EG / EFTA Gesuch A1
Drittstaaten Gesuch B1
Ausländerausweis sofern vorhanden
Versicherungsnachweis einer Schweizerischen Krankenkasse

Wochenaufenthalter
Wohnsitzausweis (Heimatausweis) / Interimsausweis Ihrer Wohngemeinde

Drittmeldepflicht

Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und andere Logisgebende haben die Mietenden und Logisnehmenden, welche sich niederlassen oder mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tagen oder…

Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und andere Logisgebende haben die Mietenden und Logisnehmenden, welche sich niederlassen oder mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tagen oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhalten werden, innert 14 Tagen ab deren Zuzug zu melden. Ebenso sind Weg- und Umzüge zu melden. Dies gilt auch für Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft.

Zugehörige Objekte